Verkaufs- & Lieferbedingungen

1. Geltung
Die Lieferbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte und Werksverträge und damit zusammenhängende Lieferungen und Nachlieferungen zwischen der Firma EW-Bau GmbH, 4840 Vöcklabruck, im folgenden „Firma“ genannt und dem jeweiligen Geschäftspartner, im folgenden „Partner“ genannt. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch schriftliche Erklärung der Firma bestätigt werden. Ein- kaufsbedingungen von Partner haben keine Gültigkeit, auch wenn die Firma diesen nicht wider- sprochen hat. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für dieses Rechtsgeschäft in Ergänzung oder Abände- rung dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

2. Angebote und Vertragsabschluß
Angebote sind unverbindlich und entgeltlich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Änderung eines Kostenbestandteiles berechtigt die Firma zu einer entsprechenden Preis- korrektur. Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Gewichte und sonstigen Anga- ben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Genauigkeit angeführt. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der Firma oder mit der ersten für den Partner er- sichtlichen Handlung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages zustande.

3. Preise und Verrechung
Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich netto. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlichen Lieferung oder Leistung. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise in Angeboten und Prospekten ab Werk, LKW verladen. Ist die Liefe- rung mit Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert verrechnet. Bei einer vom Gesamtange- bot abweichenden Bestellung behält sich die Firma eine entsprechende Preisänderung vor.

4. Lieferzeit
Von der Firma werden die angegebenen Lieferfristen nach Tunlichkeit und Möglichkeit einge- halten. Ist dies nicht möglich, so steht dem Partner nach Setzung einer angemessenen Nach- frist das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Partner verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges. Im Falle des Übernahmeverzuges durch den Partner ist die Firma berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Partners ein- zulagern, die Ware zu verrechnen und vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verkaufen. Bei Lieferung an die Baustelle werden Anfuhrwege, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhängern befahren werden können, und unverzügliche Abladung durch den Partner vorausgesetzt; andernfalls
haftet dieser für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Freie Entladezeiten: LKW-solo 30 min., LKW-Zug 45 min., LKW-solo Decke 45 min., LKW-Zug Decke 60 min. Dar- über hinaus werden Regiestunden in Rechnung gestellt. An vereinbarte Lieferungs- und Lei- stungsfristen ist die Firma nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen im Betrieb der Firma oder in einem für die Firma arbeitenden Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung, soweit diese Umstände für die Firma unvorhergesehen oder unabwendbar waren, sowie in allen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, und es kann weder Schadenersatz noch Vertragsstrafe verlangt werden.
Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Firma von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.

5. Paletten – Palettenrücklieferung
Verschiedene Produkte können nur auf Paletten ausgeliefert werden. Die Abladegebühr beträgt € 4,33, die Palettenmanipulationsgebühr € 2,16 pro Palette excl. Mwst. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, daß die VÖB Verrechnungspalette und die ÖBB-Palette (Euro Palette) mit € 20,– jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und bezahlt wird. Bei für die Firma frachtfreier Retournierung der Paletten in unbeschädigtem Zustand zum Lieferwerk – in- nerhalb von vier Wochen erhält der Partner eine Gutschrift. Einwegpaletten (als solche gekenn- zeichnet) werden auch bei Rückgabe nicht ersetzt. Die Firma ist nicht verpflichtet, die gelieferten Paletten selbst beim Partner abzuholen. Im Zuge der Anlieferung wird die Firma zu- sammengestapelte und unbeschädigte Paletten tunlichst zurücknehmen. Ist der Partner nicht in der Lage, bei ihm verbliebene Paletten selbst zurückzubringen, kann mit der Firma gegen Ent- gelt eine Abfuhr vereinbart werden.

6. Zahlungen
Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt bar und ohne Abzug fällig. Solange ältere fällige Rechnungen offen sind, sind sämtliche Zahlungen auf diese anzurechnen. Zahlungen werden zuerst auf die aufgelaufenen Zinsen, Kosten, Spesen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind für die Firma nicht bindend. Gestaltet sich die Finanzlage des Part- ners nach unserem Dafürhalten für ungünstig, oder ist er mit der vereinbarten Zahlung im Ver- zug, so ist die Firma berechtigt:

  1. a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtung, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung, aufzuschieben;
  2. b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zunehmen;
  3. c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust);
  4. d) Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach Wahl der Firma zu beanspruchen;
  5. e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in banküblicher Höhe sowie alle durch Zahlungserinnerungen erwachsene Spesen zu verrechnen;
  6. f) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von der Firma gelieferte Ware Eigentum der Firma. Der Partner tritt bei Auftragserstellung an die Firma die bei Weiterveräußerung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Ware der Firma das Vorbehaltseigentum gegenüber seinen eigenen Kunden ab. Auf Wunsch der Firma kann diese die erhaltene Abtretung im Umfang
ihrer Forderung gegenüber dem Partner durch schriftliche Mitteilung an den Geschäftspartner des Partners geltend machen. Das Einverständnis des Partners zu diesem Recht wird durch jede Auftragserteilung an die Firma begründet. Die schuldbefreiende Zahlung des Auftraggebers des Partners kann ab diesem Zeitpunkt nur an die Firma geleistet werden.
Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Partners hat dieser die Firma sofort zu verständigen und für alle der Firma entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit ist die Firma berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbe- halt stehenden Waren beim Partner abzuholen und unter analoger Anwendung der Bestimmun- gen über die Warenrückgabe zu verwerten: Nimmt die Firma
aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Part- ner für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt, auch hat er
die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen.

8. Retourware und deren Vergütung:
Aufgrund von Bestellungen zuviel gelieferte Ware wird nur nach Rücksprache und nur dann zu- rückgenommen, wenn die Ware unbeschädigt und auf Paletten zur Abholung bereitgestellt ist. Vom Platzmeister der Firma unbeanstandete Retourware wird mit dem ursprünglichen Preis ab Werk unter Abzug einer Manipulationsgebühr von 15 Prozent gutgeschrieben. Anfallende Frachtkosten für Retouren müssen vom Partner getragen werden. Sackware wird nicht zurückgenommen und nicht vergütet.

9. Gewährleistung:
Die Ware ist bei Übernahme vom Partner oder dessen Beauftragten nach Menge und Beschaf- fenheit, zu zählen und zu überprüfen. Durch solche Kontrolle beanstandete Ware darf nicht ein- gebaut werden und muß dies spätestens innerhalb von drei Tagen der Firma schriftlich bekanntgegeben werden. Erfolgte der Transport mit Kranfahrzeug und wurde der Auftrag franko Baustelle bzw. Lager kranabgeladen, abgeschlossen, so gilt die Übergabe der Ware nach der Abladung als erfolgt. Für Bruchbeschädigungen, welche durch schlechte Zufahrt auf der Bau- stelle entstehen, haftet die Firma nicht. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der geliefer- ten Ware kann die Firma innerhalb angemessener Frist entweder nach ihrer Wahl Verbesserung bewirken, das Fehlende nach tragen oder Ersatz liefern. Für diesen Fall sind
weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Aufhebung und Preisminderung, ausdrücklich aus- geschlossen. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegen- standes durch den Partner oder durch Dritte. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen voraus.
Die Firma leistet nur Gewähr für Mängel, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Lieferung nach- ge- wiesen sind. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen 6 Monate nach Lieferung, außerdem bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen. Bei verschiedenen Produktgruppen gelten im Falle der Bemängelung jene Produktmerkmale, die von der Firma durch Beischluß zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung in Form von Verlegevorschriften, Merkblättern,
technischen Hinweisen usw. mitgeteilt wurden.

10. Stornierung des Auftrages:
Bei vollem oder auch nur teilweisen Rücktritt des Partners vom abgeschlossenen Vertrag gilt eine Stornogebühr von 20% als vereinbart. Nach Produktion ist eine Stornierung ausgeschlos- sen.

11. Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der Firma zuständige ordentliche Gericht maßgebend, soferne der Partner nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

12. Geltung des AGB für Verbraucher gemäß §1 Konsumentenschutzgesetz
Punkt 2 der AGB gilt mit dem Zusatz, daß die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages erfolgt. Ist keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zu stande, wenn die Lieferung innerhalb der oben angeführten Frist von 14 Tagen erfolgt.
Darüber hinaus kann der Partner bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Abs. 1 und 2 KSchG ge- nannten Gründen erklären, wobei die Frist mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde
frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt.
Ein Rücktritt ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn.

  1. a) das Geschäft in den für geschäftliche Zwecke dauernd benützten Firmenräumlichkeiten oder,
  2. b) auf Ständen bei Messen oder Märkten abgeschlossen wurde,
  3. c) der Partner selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat und
  4. d) dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.

    Punkt 11 gilt nicht, wenn der Partner im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder im Inland beschäftigt ist. Der Gerichtsstand richtet sich dann nach dem Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Partners.