Allgemeinen Vergabe- und Vertragsbedingungen für Subunternehmer der
EIBLMAYR – WOLFSEGGER Hoch- und Tiefbau GmbH (AVB) – Stand 11/2022
- Begriffe
AUFTRAGGEBER/AG ist die Eiblmayr-Wolfsegger Hoch- und Tiefbau GmbH.
AUFTRAGNEHMER/AN ist der vom AG beauftragte Subunternehmer.
BAUHERR ist der Auftraggeber des AG.
AVB sind die hier vorliegenden Allgemeinen Vergabe- und Vertragsbedingungen für Subunternehmer.
AUFTRAG ist der auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossene Vertrag (Auftrag, Werkvertrag, samt allfälligen weiteren Vertragsbestandteilen) zwischen AG und AN.
VERTRAGSGEGENSTAND ist die vom AN laut Auftrag zu erbringende Leistung.
Verweise auf die ÖMORM B2110 betreffen die zum Zeitpunkt des Standes dieser Geschäftsbedingungen geltende Fassung (November 2022).
- Vertragsgrundlagen
Grundlage der Vereinbarung zwischen AG und AN sind nachfolgende Ausführungs- und Vertragsgrundlagen:
- ein allfälliger Werkvertrag oder Auftragsbrief
- das Verhandlungsprotokoll
- diese Allgemeinen Vergabe- und Vertragsbedingungen für Subunternehmer (AVB‘s)
- das dem AN bekannte Leistungsverzeichnis samt Vorbemerkungen
- Sämtliche Bedingungen unseres Auftraggebers, soweit diese auf den Vertragsgegenstand zutreffen
- das Angebot des AN
- Die Polierplanung sowie alle Bau- und Konstruktionspläne samt technischen Unterlagen, die rechtsgültige Baubewilligung samt Verhandlungsschrift und sonstige behördliche Bewilligungen.
- das ABGB
- die einschlägigen technischen Ö-NORMEN und die für die beauftragten Leistungen zutreffende Fachnormen in der zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Fassung, subsidiär die DIN, sowie Richtlinien der einzelnen Innungen, soweit diese dem Auftragsschreiben nicht widersprechen.
- die rechtlichen Ö-NORMEN A2060 und B2110 (ausgenommen Pkt. 7 und Pkt. 12.3 der ÖNorm B2110) und nur insoweit als sie dem ABGB nicht widersprechen.
- der SiGe-Plan
- der Terminplan (siehe Pkt. 5.)
Bei Widerspruch einzelner Ausführungs- und Vertragsgrundlagen gilt die weitest gehende Forderung als geschuldet.
Alle Aufträge des AG erfolgen – unbeschadet der weiteren Vertragsgrundlagen – ausschließlich aufgrund dieser AVB. Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht und der AG erhebt gegen alle diesen AVB widersprechenden Regelungen Widerspruch. Diese AVB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen AG und AN, insoweit der AG den AN beauftragt. Abänderungen und Ergänzungen gelten nur, wenn dieselben von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden.
- Auftragserteilung/Zusatzvereinbarungen
Der AN gibt sein Angebot für den AG kostenlos aber verbindlich auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen ab. Das Angebot hat alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen zu enthalten. Zusätze oder Streichungen im Leistungsverzeichnis, den Anlagen oder Vertragsbedingungen unwirksam, insoweit sie vom AG nicht schriftlich anerkannt werden.
Der AN hat sich über die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrages in planlicher und arbeitstechnischer Hinsicht informiert und ist mit den gegebenen Bedingungen einverstanden. Der AN bestätigt, dass er sich über alle Umstände, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, Zufahrtswege, Besonderheiten der Baustelle sowie öffentliche und private Leitungen selbst informiert hat. Somit können aus diesem Titel keine Nachforderungen gestellt. werden.
Nachtragsangebote werden nur nach Vorlage von K7-Blättern anerkannt bzw. freigegeben.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass bei Pauschalangeboten eine Kostenüberschreitung von Leistungen ohne vorherige schriftliche Ankündigung beim AG ausgeschlossen ist.
Eine Vermehrung des Leistungsumfanges oder zusätzlich anfallende Leistungen bedürfen vor Leistungserbringung einer schriftlichen Genehmigung und Bestätigung der AG, andernfalls erfolgt keine Vergütung. Der AG behält sich das Recht vor, den Umfang des Auftrages zu mindern, abzuändern oder zurückzustellen, ohne dass daraus dem AN das Recht auf eine Vergütung für einen Verdienstentgang entsteht bzw. eine Änderung der Einheitspreise möglich ist. Die Beistellung von Baustoffen behält sich der AG vor.
Die Abrechnungsunterlagen wie Abrechnungspläne, Querprofile, Höhenaufnahmen udgl. sind vom AN zu erstellen. Die Aufmaßermittlung erfolgt nach den Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses. Auf Verlangen sind dem AG sämtliche Kalkulationsgrundlagen vom AN offen zu legen.
Regiestunden werden nur nach Anordnung der Bauleitung beauftragt und zur Zahlung freigegeben. Der AN hat die ihm überlassenen Pläne und Ausführungsunterlagen, ebenso Vorleistungen und Vorarbeiten anderer Unternehmen zu prüfen. Hat der AN Einwände oder Bedenken gegen Vorarbeiten, Leistungen und Materialen anderer Unternehmen, hat er dies entsprechend seiner Warnpflicht dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens übernimmt der AN die volle Verantwortung für die Ausführung. Abweichungen von im Leistungsverzeichnis namentlich angeführten Erzeugnissen und Materialien bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG.
Der AN erklärt, dass er aufgrund der ihm erteilten Behördenbewilligungen berechtigt ist, den ihm übergebenen Auftrag uneingeschränkt auszuführen, andernfalls der AG ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten kann.
Der AN verpflichtet sich zur Rechnungslegung nach § 19 Abs. 1a USTG 1994 und verrechnet seine Leistungen „netto“. Auf den Rechnungen sind der Vermerk „Übergang der Steuerschuld erfolgt nach § 19 Abs. 1a USTG 1994“ und die UID Nummer des AG ATU48004109 anzubringen.
- Preise
Die vom AN angebotenen Preise sind bis zur Gesamtfertigstellung des Vertragsgegenstands unveränderliche Festpreise im Sinne des ABGB’s bzw. der ÖNORM. Ein gewährter Nachlass gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen dieses Auftrages. Der AN erklärt, dass in den vereinbarten Preisen alle Arbeiten, Leistungen und Lieferungen enthalten sind, die zur vollständigen Herstellung des Vertragsgegenstands gehören, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nicht besonderes angeführt oder näher beschrieben werden. Baustellenablaufbedingte Änderungen des Leistungsbeginnes berechtigen den AN nicht zu Preisänderungen. Dies gilt auch im Falle einer Auftragsmehrung, -verzögerung oder –unterbrechung. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Mehrentgelt wegen verlängerter Bauregie, Stillliegezeiten, Kosten für Baugeräte etc.
Die nach gesetzlichen Vorschriften durchzuführende Müll- und Bauschutttrennung ist in den vereinbarten Preisen bereits enthalten. Kommt der AN seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, werden die anfallenden Kosten dem AN weiterverrechnet. Bauschutt und andere Abfälle aus dem Baugeschehen sind ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. Auch anfallende Gebühren sind bereits im vereinbarten Preis enthalten. Sämtliche Reinigungsarbeiten sind im vereinbarten Preis enthalten. Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind dem AG entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Leistungsfristen/Durchführung
Die Durchführung der Leistungen des AN hat einvernehmlich mit dem Bauleiter des AG in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzelnen Teilabschnitten) zu erfolgen. Hiefür ist sofort nach Auftragserteilung gemeinsam mit dem Bauleiter des AG ein Terminplan zu erstellen. Er ist vom AN und vom Bauleiter zu unterzeichnen und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Auftrages. Sollten sich bei der Einhaltung der obigen Termine Schwierigkeiten ergeben, sind diese dem Bauleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der AN hat die anzufertigenden Ausführungspläne und die Bemusterungen so rechtzeitig vorzulegen, dass die notwendigen Entscheidungen getroffen werden können, ohne Fristen zu gefährden. Die Kosten für vom AN beizubringende Ausführungsunterlagen sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten und nicht gesondert in Rechnung zu stellen. Bemusterungen sind über Wunsch des AG kostenlos beizubringen.
Sollten Terminverschiebungen im Zuge der Ausführung erforderlich werden, hat der AN diese anzuerkennen. Die neuen Termine haben dieselbe Rechtswirksamkeit wie die ursprünglich vereinbarten Termine. Eine Verschiebung der Einsatzzeiten gegenüber dem Bauzeitplan entbindet den AN nicht von eingegangenen Verpflichtungen, wenn ihm der neue Termin fünf Werktage vorher bekannt gegeben wird. Hat der AN Bedenken, infolge Leistungsänderungen oder zusätzlicher Leistungen den ursprünglich vereinbarten Termin nicht einhalten zu können, hat er dies dem AG unverzüglich und nachweislich anzuzeigen und in allen Fällen bekannt zu geben, um welchen Zeitraum sich die Leistungsfrist verlängern wird. Stimmt der AG dieser Verlängerung nicht ausdrücklich zu, gilt die ursprünglich festgelegte Leistungsfrist. Der AN kann die nachweislich entstehenden Forcierungskosten nur dann fordern, wenn er diese dem AG gegenüber vor Leistungserbringung schriftlich der Höhe nach geltend gemacht hat und der AG die Forcierung ausdrücklich und schriftlich angeordnet hat. Für die Arbeitseinstellung infolge Schlechtwetters ist die ausdrückliche Zustimmung des AG erforderlich. Der AG ist berechtigt, das Gewerk des AN selbst oder durch Dritte teilweise oder zur Gänze zu benutzen, ohne dass dadurch eine Übernahme erfolgt.
Der Auftragnehmer ist auch bei nicht von ihm verursachten Terminverschiebungen bis zu sechs Monaten an die vertragsrechtlichen Bedingungen gebunden. Darüber hinaus kann der AG Stillliegezeiten (das sind Zeiten, in denen nicht gearbeitet wird) anordnen. Die Termine/Fristen verschieben/verlängern sich um vom AG angeordnete Stilliegezeiten.
- Vertragsstrafe
Bei Überschreitung der im Terminplan (gem Pkt. 5.) festgelegten Fristen oder Zwischentermine wird für jeden Kalendertag der Verspätung, eine Vertragsstrafe (Pönale) in Höhe von 1 % der Auftragssumme fällig. Die Vertragsstrafe wird von der nächsten Teilrechnung bzw. Schlussrechnung in Abzug gebracht. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist auch der Höhe nach nicht beschränkt. Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor. Die in ÖNORM B2110 enthaltene Deckelung der Vertragsstrafe gilt NICHT. Die Strafe gilt nicht als erlassen, wenn die verzögerte Leistung ganz oder teilweise, mit oder ohne Vorbehalt übernommen wurde. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist dem AG auch bei leichter Fahrlässigkeit des AN in voller Höhe zu ersetzen. Die in ÖNORM B2110 vorgesehenen Beschränkungen der Ersatzpflicht des AN gelten NICHT.
Bei Verzögerung des Arbeitsbeginnes (ausgenommen Eigenverschulden) verschieben sich Beginn und Ende der Leistungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung. Das Risiko der Schlechtwettertage ist vom Auftragnehmer zu tragen, eine Verlängerung des Fertigstellungstermines aus diesem Grund, wird vom AG nicht anerkannt werden. Sollten die Vertragsteile die Ausführungsfristen einvernehmlich verlängern oder den Fertigstellungstermin auf einen späteren Zeitpunkt verlegen, so wird für diesen Fall bereits jetzt ausdrücklich vereinbart, dass die oben stehenden Bestimmungen zur Vertragsstrafe auch auf die einvernehmlich festgelegten (späteren) Ausführungsfristen oder Fertigstellungstermine zur Anwendung gelangen.
- Rechnungslegung, Zahlung
Rechnungen samt Abrechnungsunterlagen sind im pdf-Format ausschließlich
per Mail an e-rechnung@ewbau.at zu senden!
EW Bau, Eiblmayr-Wolfsegger Hoch- und Tiefbau GmbH, Gutenbergstraße 4, 4840 Vöcklabruck
Der AN ist berechtigt entsprechend des Leistungsfortschrittes monatliche Teilrechnungen zu legen. Die Zahlungsfrist wird bei Ausstellung eines Abrechnungsblattes bis zum Wiedereintreffen des vom AN anerkannten Abrechnungsblattes ausgesetzt. Die Berechtigung zum Skontoabzug besteht für jede einzelne skontofristgerechte Zahlung. Skonti können auch nur von Teilleistungen in Anspruch genommen werden. Die Skontofrist läuft ab dem Eintritt der Fälligkeit und im Hinblick auf mangelhafte Leistungen ab dem Tag, an dem (erfolgreiche) Verbesserungsarbeiten abgeschlossen werden. In die Schlussrechnung sind sämtliche vom AN geforderte Zahlungen abschließend aufzunehmen.
Zahlungsbedingungen für Teil- und Schlussrechnungen gerechnet, ab Datum geprüfter und freigegebener Rechnung (sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos):
Teilrechnungen und Schlussrechnung
Skonto lt. Auftragsschreiben bzw.
45 Tage netto
Prüffrist für Teilrechnungen: 14 Tage
Prüffrist für Schlussrechnung: 21 Tage
Teilrechnungen: 10 % Deckungsrücklass
Schlussrechnung: 5 % Haftrücklass
Zahlungen erfolgen ausnahmslos 2 x wöchentlich (Di. + Do.). Aus diesem Grund kann sich das Zahlungsziel um einige Tage verlängern. Für den Zeitraum von Betriebsurlauben oder Betriebssperren verlängern sich für Teil- und Schlussrechnungen die Prüf- und Zahlungsfristen! Die Zahlung von Teil- bzw. der Schlussrechnung erfolgt jedoch nur unter der Voraussetzung termingemäß, dass für die betreffenden Leistungen entsprechende Zahlungen unseres Auftraggebers eingehen. Die Vergütung der Leistungen des AN erfolgt in dem Umfang, in dem diese vom AG des AG dem AG vergütet werden. Die Anerkennung sowie auch die Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderung in Fällen fehlerhaft berechneter Leistungen nicht aus.
Zession:
Es ist nicht gestattet, Forderungen aus den Verträgen an Dritte durch Zession zu übertragen.
- Schriftstücke und Dokumentation
Der gesamte Schriftverkehr ist jeweils in 2-facher Ausfertigung an die in Pkt. 7. genannte Adresse zu senden.
Der AN hat die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt in allen Punkten, die seine Leistung betreffen, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle insoweit maßgeblichen und in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße sind mit den örtlichen Maßen am Bau zu überprüfen. Stellt der AN Unstimmigkeiten fest, so hat er den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. De AN hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungspläne, soweit sie nicht vom AG zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem AG rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Kosten durch falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben des AN gehen zu dessen Lasten. Der AN hat dem AG zum frühestmöglichen Zeitpunkt – spätestens mit Einreichen der Schlussrechnung – Bestandspläne des Vertragsgegenstands und die erforderlichen Betriebsanleitungen zu übergeben.
Der AN bleibt auch dann für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen allein verantwortlich, wenn der AG derartige Unterlagen ausdrücklich zur Ausführung frei gibt oder genehmigt.
Im Zuge der Leistungserbringung hat der AN die geltenden ÖNORMEN, die technischen Richtlinien und die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Soweit für die Herstellung des Vertragsgegenstandes besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Der Aufwand ist im vereinbarten Preis kalkuliert und vom AG nicht zusätzlich abzugelten. Diesbezüglich schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind beim AG unaufgefordert in ausreichender Zahl einzureichen. Die Kosten für die vom AN zu erbringenden Ausführungsunterlagen sowie für das Herstellen und Entfernen von Mustern sind in den vereinbarten Preisen enthalten.
- Ausführung
Der AG bestellt einen örtlichen Bauleiter und macht diesen samt Kontaktdaten namhaft. Die Anordnungen des Bauleiters und seines Stellvertreters sind vom AN und seinen Mitarbeitern während der gesamten Bauzeit genauesten zu befolgen. Bauleiter und Stellvertreter sind auch zur vorläufigen Übernahme von Leistungen des AN befugt. Die endgültige Übernahme erfolgt durch den Bauherrn. Bauleiter und Stellvertreter sind berechtigt, die Auswechslung oder den Abzug von Personal des AN von der Baustelle zu verlangen.
Der AN benennt einen Baustellenverantwortlichen. Die Änderung der Person des Baustellenverantwortlichen ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Baustellenverantwortliche hat insbesondere auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten, ist dauernd auf der Baustelle anwesend und befugt befugt und verpflichtet, an den von der Bauleitung des AG angeordneten Baubesprechungen teilzunehmen, verbindliche Anweisungen des AG entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu lassen.
Der AN führt ein Bautagebuch, in das täglich insbesondere die erbrachten Leistungen, die relevanten Vorkommnisse und die Anzahl der auf dieser Baustelle tätigen Arbeiter einzutragen sind. Die Eintragungen im Bautagebuch sind dem Bauleiter täglich, dem AG wöchentlich vorzulegen. Mit einer allfälligen Abzeichnung durch den AG oder den Bauleiter ist weder eine Befreiung des AN von seinen Verpflichtungen, eine Änderung des Leistungsumfanges, des Vertragsgegenstandes oder des vereinbarten Entgeltes, noch eine Haftungsfreistellung in irgendeiner Art und Weise verbunden. Aus den Bautagesberichten sind ausschließlich der faktische Bauablauf, nicht aber Willenserklärungen der Vertragspartner abzuleiten.
Der AN unterlässt es, ohne Vermittlung des AG mit dem Bauherrn oder dessen Vertretern zu verhandeln. In Ausnahmefällen ist die vorherige Zustimmung des AG einzuholen; in diesen Fällen erhält der AG Aufzeichnungen über die geführten Gespräche. Schriftwechsel mit dem Bauherrn führt allein der AG.
Für die Unterbringung und den Transport der Arbeitskräfte, Geräte und Baustoffe hat der AN selbst zu sorgen und aufzukommen. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von bestehenden Baulichkeiten und Einrichtungen innerhalb des Baugeländes. Für die sichere Verwahrung und Unterbringung seiner Materialien und Geräte ist der AN selbst verantwortlich, der AG übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Der Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung wird dem AN vom AG zugewiesen. Umlagerungen und Umsetzungen werden nicht gesondert vergütet. Werden vom AG Strom und Wasser zur Verfügung gestellt, erfolgt dies gegen Vergütung ab der Abnahmestelle.
Auf den benutzten öffentlichen und privaten Straßen und Wegen, sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden. Vom AN hervorgerufene Beschädigungen oder Verschmutzungen sind vom AN unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Der AN haftet für seine Lieferanten, wie für eigenes Verhalten/Verschulden. Kommt der AN einer entsprechenden Aufforderung innerhalb der vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der AG Verunreinigungen und Beschädigungen selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. In diesen Fällen trägt der AN die Kosten. Die Baustelle ist täglich in einem ordnungsgemäßen und gesäuberten Zustand zu verlassen. Verschmutzungen an öffentlichen und/oder privaten Grundstücken sind sofort zu reinigen. Bei Nichteinhaltung und nach schriftlicher Aufforderung, ist der AG berechtigt, nach einer Frist von 24h Ersatzmaßnahmen in Form einer Beauftragung durch eine Reinigungsfirma zu treffen. Die anfallenden Kosten dafür werden von der Schlussrechnungssumme abgezogen. Nach der Herstellung des Vertragsgegenstands sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Falls der AN diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der AG berechtigt, die Beseitigung nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen und die Kosten dem AN zu berechnen bzw. von dessen Schlussrechnung in Abzug zu bringen.
Der AN hat die in Punkt 6.2.8.4 ÖNORM B2110 genannten Maßnahmen sowie das Ableiten des Tages- und Oberflächenwassers, soweit seine Leistungen dadurch beeinträchtigt werden, durchzuführen. Es ist Sache des AN, seine Leistungen vor Beschädigung, Verlust oder Verschmutzung bis zur Abnahme zu schützen. Auf Verlangen des AG hat er die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Der AN hat die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die gesetzlich vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen auf der Baustelle zu tragen. Schutzausrüstungen hat der AN in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstung nicht nachkommen, können vom AG von der Baustelle verwiesen werden. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften sind alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz (einschließlich Verordnungen) und genauestens zu beachten. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen. Das Baukoordinationsgesetz samt beigestelltem SIGE-Plan ist verbindlich einzuhalten.
Der AN hat mit den anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmen den technischen und zeitlichen Schulterschluss zu suchen, um einen mangelfreien und reibungslosen Ablauf des gesamten Projektes sicherzustellen. Dabei sind insbesondere Anweisungen der Bauaufsicht des Bauherren und des AG zu befolgen, ohne dass daraus ein Anspruch auf ein höheres Entgelt abgeleitet werden könnte. Nimmt der AN an Baubesprechungen nicht teil, werden Ihm von der Bauleitung Termine vorgegeben, die einzuhalten sind. Mehrkosten die dadurch entstehen, dass der AN an Baubesprechungen nicht teilnimmt, oder weil separat Termine abzuhalten sind, werden dem AN in Rechnung gestellt, oder von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht.
- Prüf- und Warnpflicht
Der AN hat alle Vertragsbestandteile und sonstigen Unterlagen, Pläne, Materialien, Vorleistungen etc. in Hinblick auf ihre Eignung zur Herstellung des von ihm zu erbringenden Erfolges zu prüfen. Die dafür notwendigen Aufwendungen sind im vereinbarten Preis enthalten. Allfällige Warnungen sind gegenüber dem AG schriftlich unter Darstellung des drohenden Risikos und gleichzeitiger Erstattung von Vorschlägen zur Verhinderung dieses befürchteten Risikos zu erstatten.
- Ausländerbeschäftigung
Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des AuslBG einzuhalten. Spätestens 5 Tage vor Beginn der Leistung sind sämtliche Arbeitsgenehmigungen für jeden einzelnen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen berechtigt den AG, sämtliche Arbeitnehmer, welche vom AN bei gegenständlichem Bauvorhaben eingesetzt werden und für die eine Arbeitsgenehmigung (Kopie des Befreiungsscheines oder der Beschäftigungsbewilligung oder der Arbeitserlaubnis) nicht vorgelegt wurde, von der Baustelle zu weisen. Der AN hat sämtliche sich daraus ergebenden Folgen zu tragen. Über den Austausch bzw. Ersatz eines von der Baustelle verwiesenen Arbeitnehmers hat der AN den AG sofort zu verständigen und gleichzeitig eine Kopie der Arbeitsgenehmigung vorzulegen. Gleiches gilt auch für Unterlagen aus denen sich ergibt, dass die ausländischen Arbeitskräfte, welche vom AN auf der Baustelle eingesetzt werden, mindestens den für die jeweilige Beschäftigungsgruppe vorgesehenen Mindesttarif nach den entsprechenden Kollektivvertragsbestimmungen erhalten und dass diese bei der Sozialversicherung angemeldet sind.
Allfällige Geldstrafen, die gegen den AG im Zusammenhang mit Bestrafungen des AN nach dem AuslBG verhängt werden, sind dem Auftraggeber zu ersetzen.
- Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Um eine Haftung des AG für Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen des Auftraggeberhaftungsgesetzes zu vermeiden, versichert der AN, dass sein Unternehmen im Zeitpunkt der Auftragserteilung in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste), die von der Österreichischen Gesundheitskasse geführt wird, eingetragen ist, wobei dieser Eintrag durch Vorlage eines Auszugs zu belegen ist, der im Zeitpunkt der Vorlage tagesaktuell zu sein hat. Sofern der AN, aus welchen Gründen auch immer, aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen gestrichen wird, verpflichtet er sich, dies dem AG unverzüglich – sohin binnen 24 Stunden – nachweislich mitzuteilen.
Für den Fall, dass ein derartiger Auszug nicht vorgelegt wird, nicht vorgelegt werden kann oder im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns durch den AG keine aufrechte Eintragung des AN in der HFU-Liste aufscheint, ist der AG berechtigt – ohne vorhergehende Information – mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem AN 25 % des tatsächlich zu leistenden Werklohns an die Österreichische Gesundheitskasse zu leisten. Abgesehen davon verpflichtet sich der AN, den AG hinsichtlich aller Forderungen schad- und klaglos zu halten, die sich auf Sozialversicherungsbeiträge beziehen, die vom AN geschuldet werden und die aufgrund der Bestimmungen des Auftraggeberhaftungsgesetzes an den AG herangetragen werden sollten.
- Gewährleistung/Schadenersatz
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre und 6 Monate und beginnt mit der endgültigen, vorbehaltlosen Übernahme des (schlüsselfertigen) Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Die Gewährleistungsfrist bei Schwarzdecker-, Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten beträgt 5 Jahre und 6 Monate und beginnt mit der endgültigen, vorbehaltlosen Übernahme des (schlüsselfertigen) Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn.
Der AN haftet für die sach- und fachgerechte, mangelfreie und termingemäße Ausführung der beauftragten Leistungen. Der AN haftet dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die in diesem Auftrag zugesicherten Eigenschaften haben und dafür, dass sie den aktuell anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär der DIN) entsprechen. Jedenfalls haftet der AN in jenem Umfang, in welchem der AG gegenüber seinem AG die Haftung übernommen hat. Der AN haftet für alle Nachteile, Schäden und Folgeschäden, die darauf zurück zu führen sind, dass er seinen Verpflichtungen nicht voll nachkommt/nachgekommen ist.
Erkennt der AG schon während der Ausführung, dass Leistungen vom AN mangelhaft oder vertragswidrig erbracht werden, kann er auf vertragsmäßige Erfüllung bestehen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Dritte auf Kosten des AN mit der Ersatzvornahme beauftragen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind sämtliche aufgetretenen Mängel, sowie die durch die Mängel verursachten Schäden vom AN unverzüglich und unentgeltlich zu beheben. Werden auftretende Mängel nicht innerhalb der vom AG gesetzten Frist behoben, hat der AG das Recht der Ersatzvornahme auf Kosten des AN. Der AN verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten. Der AN haftet für sämtliche dem AG entstehenden Folgeschäden durch mangelhafte Ausführung und Lieferung.
Bei Auftreten von Mängeln während des Gewährleistungszeitraumes beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Verbesserung des Mangels neu zu laufen. Eine etwaige Bankgarantie ist um die Laufzeit der neuen Gewährleistungsfrist zu verlängern.
Den AN trifft die Beweislast dafür, dass die Mängel seiner Leistung im Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme nicht anhafteten (Beweislastumkehr während der gesamten Gewährleistungsfrist). Den AN trifft auch die Beweislast dafür, dass er allfällige Mängel nicht verschuldet hat. Bis zum Beweis des Gegenteils wird daher vermutet, dass allfällige Mängel vom AN verschuldet wurden, und der Leistung schon im Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme anhafteten.
Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten die vorgeschriebenen bzw. vereinbarten Abnahmen seitens der zuständigen Behörden, des Technischen Überwachungsvereines oder sonstiger Überwachungsorgane zeitgerecht einzuholen. Allfällige Auflagen sind genauesten zu beachten.
Eine Schlussabnahme ist durchzuführen. Frühestens mit der förmlichen Abnahme des gesamten Vertragsgegenstandes geht das Risiko auf den AG über.
Als Haftrücklass wird ein Betrag von 5 % der anerkannten Schlussrechnungssumme einbehalten. Dieser ist durch eine Bankgarantie ablösbar. Kosten, die dem AG direkt oder indirekt durch die Überwachung bzw. Abnahme der Mängelbehebung während der Haftzeit erwachsen, werden dem AN in Rechnung gestellt bzw. vom Haftrücklass in Abzug gebracht. Eine Beschränkung der Höhe der Schadenersatzforderung des AG gegenüber dem AN wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weiters wird ausdrücklich vereinbart, dass die Beweislast für fehlendes Verschulden wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels oder sonstigen Schadens in der Leistung des AN verbleibt. Der AG hat auch bei leichter Fahrlässigkeit Anspruch auf Schadenersatz in voller Höhe. Der AG hat nicht die Verpflichtung, Mängel unverzüglich zu rügen. Auch in diesen Fällen stehen dem AG sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zu. Für dem AG vom AN im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet der AN unbeschränkt nach allgemeinem Zivilrecht.
Bauschäden deren Verursacher nicht festgestellt werden können, werden umsatzanteilig aufgeteilt, verrechnet und bei der Schlussrechnung abgezogen. Der AN haftet für gelagertes oder eingebautes Material, sowie für bereits erbrachte Leistungen, bis zur Übernahme durch den Bauherrn.
- Rücktritt
Unbeschadet anderer Rücktrittrechte ist der AG berechtigt, mit eingeschriebenem Brief den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der Bauvertrag mit dem AG des AG aufgelöst wird oder wenn, aus welchen Gründen auch immer, kein Bedarf für den Vertragsgegenstand mehr gegeben ist. In diesen Fällen hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten. Sollte der AN mit einer selbständigen Teilleistung in Verzug geraten, ist der AG berechtigt – unbeschadet seines Rücktrittrechtes bezüglich der ausständigen Gesamtleistung – ohne Setzung einer Nachfrist hinsichtlich dieser Teilleistung den Vertragsrücktritt zu erklären. Der AG ist in diesem Fall zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN berechtigt. Der AN haftet überdies für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.
- Subunternehmer/Weitergabe
Die Weitergabe von Leistungen oder Teilen von diesen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Im Falle der Erteilung der Zustimmung, hat der AN für eine uneingeschränkte Einhaltung aller Bestimmungen, die Vertragsinhalt sind, Sorge zu tragen. Der AN haftet für das Verhalten und Verschulden seines AN wie für sein eigenes. Auf Verlangen des AG hat der AN die vertraglichen Vereinbarungen mit den Subunternehmern und Lieferanten offen zu legen. Der AN wird über Verlangen des AG einzelne oder sämtliche den Einzelvertrag betreffende Ansprüche an den AG abtreten. Der AN hat die Subunternehmer nachweislich zu einem Eintritt des AG in die geschlossenen Verträge für den Fall der Insolvenz des AN zu verpflichten; dies mit der Maßgabe, dass die Subunternehmer gegen den AN zustehende Einwendungen gegen den AG diesfalls nicht erheben können. In diesen Fällen sowie in sonst begründeten Einzelfällen ist der AG auch berechtigt, Einsicht in die Subunternehmerverträge einschließlich der vereinbarten Preise zu begehren.
- Behinderungen
Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er hat den AG rechtzeitig und ausreichend über die technische Abwicklung und den zeitlichen Ablauf seiner Leistungen zu unterrichten, damit dem AG die Koordination mit den anderen am Bau tätigen Unternehmen möglich ist. Etwaige geringfügige oder bauübliche Behinderungen berechtigten den AN nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber dem AG, soweit sie nicht vom AG grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Fühlt sich der AN mehr als geringfügig oder bauüblich behindert, so muss er dies dem AG bei sonstigem Ausschluss von daraus abgeleiteten Forderungen schriftlich anzeigen, wenn er daraus Rechte herleiten will.
- Regieleistungen/nicht ausgeführte Leistungen
Regieleistungen werden nur vergütet, wenn sie vorher vom AG schriftlich angeordnet wurden und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt wurden. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bei Vertragsleistungen berücksichtigt sind oder zu deren Nebenleistung gehören, so werden die Kosten trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte nicht vergütet. Positionen welche nicht zur Ausführung kommen, sind nicht zu verrechnen und werden ansonsten von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht.
- Sonstiges
Für sämtliche anfallende Bauregien, welche auf die gesamte Baudauer von der Baufirma oder vom AG geleistet werden, wie z.B.: Strom, Wasser, Sanitäranlagen, etc. wird dem AN 2 % (Gemeinkosten) von der Nettoschlussrechnung in Abzug gebracht. Die Beistellung erfolgt jedoch nur insoweit als und solange die entsprechenden Anlagen (Geräte) vorhanden sind und nicht von uns selbst oder von anderen Auftragnehmern benötigt werden. Der AN erklärt, aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen keinerlei Ansprüche abzuleiten. Die laufende Baureinigung wird nach tatsächlichem Aufwand, umsatzanteilig verrechnet und bei der Schlussrechnung abgezogen. Bei der Detailplanung werden die Angaben des AN (Aussparungen, Durchbrüche usw.) berücksichtigt. Sollten diese Angaben nicht vollständig oder nicht richtig sein und dem AG durch nachträgliche Abänderungen oder Ergänzungen Kosten erwachsen, gehen diese zu Lasten des AN. Der AG ist berechtigt, eine Bauwesenversicherung abzuschließen, die vor den finanziellen Folgen unvorhersehbarer Sachschäden an den gesamten Bauleistungen schützen soll. Im Fall des Abschlusses einer solchen Versicherung ist der AG berechtigt, von den Rechnungen des AN einen pauschalen Abzug von 0,3 % vorzunehmen. Sollte ein vom AN verursachter Versicherungsfall unter den Selbstbehalt fallen, ist der AN zur Übernahme des Selbstbehalts verpflichtet.
Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem Bauleiter des AG erfolgen.
Für die vom AN oder seinem Lieferanten auf dieser Baustelle gelagerten und verarbeiteten Materialien und Geräte wird vom AG keine Gewähr oder Haftung übernommen. Der AN garantiert, dass diese Materialen den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
Die Zufahrt und der Anliegeverkehr im Baustellenbereich darf vom AN, seinen Mitarbeitern, Lieferanten oder sonstigen Dritten, denen er sich zur Leistungserbringung bedient, nicht behindert werden. Wartezeiten im Baustellenbereich werden nicht vergütet. Die von Behörden nachträglich, z. B. aus Rücksicht auf Anrainer erlassenen Auflagen sind genauesten einzuhalten.
Für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Gesetze und Verordnungen, betreffend die Sicherheit seiner Beschäftigten, hat der AN Sorge zu tragen.
Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die im Verantwortungsbereich des AN liegen, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von den Ansprüchen freizustellen, die nachweislich durch den AN schuldhaft verursacht wurden.
Für dem AN im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet der AG bei einer netto Auftragssumme bis 250.000,00 Euro mit höchstens 10 % der netto Auftragssumme, bei einer Auftragssumme über netto 250.000,00 Euro mit 5 % der netto Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen; ausgenommen sind Personenschäden, für welche der AG bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Die Haftung des AG für Folgeschäden, reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist gegenüber dem AN ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der AN zu beweisen.
Der AN ist zur Zurückbehaltung seiner Leistung nicht berechtigt; er ist auch dann zur Ausführung einer angeordneten Leistung verpflichtet, wenn Meinungsverschiedenheiten mit dem AG bestehen, ob es sich dabei über eine über den Vertragsgegenstand hinausgehende Leistung handelt.
- Versicherung
Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und –höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und deren Aufrechterhaltung durch Versicherungsbestätigung während der Bauzeit zu belegen. Der AN tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seinem Haftpflichtversicherer auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen.
- Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Vöcklabruck vereinbart. Ausschließlich anwendbar ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
- Schriftform
Abänderungen und Ergänzungen von Vertragsgrundlagen und dieser AVB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner, dies gilt auch für den Fall einer Vereinbarung des Abgehens von dieser vereinbarten Schriftform.
- Rechtsbeziehungen
Das Auftragsschreiben/der Auftragsbrief samt Beilagen regelt die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN im Zusammenhang mit dem Auftrag. Weitere Nebenabreden werden nicht getroffen.
- Geschäftsgeheimnisse und Verschwiegenheit
Der AN wahrt Dritten gegenüber über alle Informationen und Wahrnehmungen, die ihm im Zuge der Angebotserstellung oder Leistungserbringung zukommen Stillschweigen. Dies betrifft insbesondere die angewandte Verfahrensart, kaufmännische und personelle Entscheidungen und Geschäftsgeheimnisse des AG sowie Preise. Ein Verstoß berechtigt zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und löst eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme aus, schließt darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen jedoch nicht aus. Unterlagen, Pläne und Skizzen des AG dürfen nicht vervielfältigt werden und stehen im uneingeschränkten Eigentum des AG. Veröffentlichungen über die Leistungen des AN oder über Teile des Bauvorhabens sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Hierzu gehört auch die die Weitergabe von Zeichnungen oder Abbildungen.
- Datenschutz
Die Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) gilt als vereinbart.
- ISHAP Personaldokumentation:
- Der AG setzt die Personaldokumentationssoftware ISHAP ein. Der AN verpflichtet sich, die
erforderlichen Unterlagen aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer 5 Arbeitstage vor dem jeweiligen Arbeitsbeginn über diese Software zu erfassen und dem AG an die Adresse der Benutzer ID zu übermitteln.
Zur Datenerfassung kann über den ISHAP-Link https://light.ishap.at/anmeldung
das Paket Light von allen Auftragnehmern der AG kostenlos genutzt werden.
Prozessbeschreibung:
Als ersten Schritt ersuchen wir Sie, sofern Sie nicht bereits ISHAP nutzen, sich für die kostenlose LIGHT-Lizenz unter https://light.ishap.at/anmeldung zu registrieren. Sie erhalten anschließend innerhalb von 1 Werktag von ISHAP Ihren Benutzernamen und Ihr vorläufiges Passwort für den Einstieg in die Software zugesandt. Der Einstieg in die Software ist online unter https://card.ishap.at/ möglich, da es sich um eine 100% webbasierte Software handelt, ist keine Installation erforderlich.
In weiterer Folge müssen Sie Ihr uns zur Verfügung gestelltes Personal bzw. das im Rahmen des Werkvertrages eingesetzte Personal über diese cloudbasierte Systemlösung anmelden und aufbereiten. Dazu beachten Sie bitte die beiliegende bebilderte Kurzanleitung.
Wir ersuchen Sie, die erforderlichen Unterlagen aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer spätestens fünf Arbeitstage vor dem jeweiligen Arbeitsbeginn über diese Software zu erfassen und uns über die ISHAP-Software an den Benutzernamen Ishap.EWBAU zu übermitteln. Unter Bemerkung ist bitte das jeweilige Bauvorhaben anzuführen.
- b) Jeder Arbeitnehmer des AN und seiner Subunternehmer hat vor dem ersten Arbeitsbeginn mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis in der Bauleitung zu erscheinen, wo ihm – wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen – entweder der jeweilige Ausweis ausgestellt wird oder überprüft wird, dass bereits bestehende ISHAP-Ausweise (ISHAP CARD Hologrammausweis / ein Zentralausweis) auf der Baustelle genutzt werden dürfen. Der Ausweis ist in der Folge während der gesamten Leistungserbringung auf der Baustelle sichtbar zu tragen.
- c) Für Leistungen im Zusammenhang mit der Überprüfung und Dokumentation der Personaldokumente verrechnet der AG nach Arbeitsbeginn des AN EUR 150,00 bei einer Auftragssumme bis zu EUR 75.000,00 netto und danach 0,2 % der Auftragssumme.
- d) Wenn erforderliche Unterlagen von Arbeitnehmern bei Arbeitsbeginn zwar vorgelegt, diese aber noch nicht in ISHAP hinterlegt sind, steht es der Bauleitung frei, den jeweiligen Arbeitnehmer entweder von der Baustelle zu verweisen bis der AN oder sein Subunternehmer die Erfassung der Unterlagen in der Software gemäß Absatz 1 durchgeführt / erwirkt hat oder diese Erfassung anstelle des AN selbst vorzunehmen und für diese Leistung dem AN EUR 200,00 plus USt pro Arbeitnehmer zu verrechnen.
- e) Sofern Arbeitnehmer des AN oder seiner Subunternehmer ohne gültigen Ausweis auf der Baustelle angetroffen werden, wird dem AN eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 500,00 je Vergehen an welchem ohne gültigen Ausweis gearbeitet wurde, verrechnet; dies mit eigener Rechnung ohne Ausweis von USt und mit Rechnungshinweis „Pönale, die nicht USt unterliegt“.